25. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren ohne geografische Einschränkung formuliert. Aus der Begründung zum Begehren, welche mit zu berücksichtigen ist, ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass sich dieses nur auf die Schweiz beziehen soll (vgl. etwa Klage, Rz. 11, 22, 26; Replik, Rz. 13, 17 ff.). Dem Verbot, mit dem Zeichen «NITRO» gekennzeichnete Sportbekleidung anzubieten, zu verkaufen, in Verkehr zu bringen, zu bewerben, sonst wie im Geschäftsverkehr zu verwenden oder bei entsprechenden Handlungen in irgendeiner Weise mitzuwirken ist demnach der Zusatz «in der Schweiz» beizufügen.