292 StGB (Bst. a), eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5‘000.00 (Bst. b), eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (Bst. c), eine Zwangsmassnahme (Bst. d) und eine Ersatzvornahme (Bst. e). Die Anordnung des konkreten Vollstreckungsmittels liegt im Ermessen des Gerichts, welches nicht an die beantragten Massnahmen gebunden ist. Dabei ist die zur Durchsetzung des Anspruchs wirksamste Anordnung zu wählen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Basel 2016, Rz. 334 ff. und 341; ZINSLI, BSK ZPO, N 4 zu Art. 343 ZPO).