24. Strafandrohung 24.1 Die Klägerin beantragt, das Verbot sei für den Wiederholungsfall unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) anzuordnen. 24.2 Lautet ein Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so können gemäss Art. 343 ZPO verschiedene Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden. Der Massnahmenkatalog in Abs. 1 enthält eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Bst. a), eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5‘000.00 (Bst. b), eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (Bst. c), eine Zwangsmassnahme (Bst.