21.5 Unter Berücksichtigung aller Umstände, wonach zwar kein erheblich erweiterter Schutzbereich besteht, gleichzeitig aber eine grosse Zeichenähnlichkeit sowie teilweise identische Waren, ist festzuhalten, dass Fehlzurechnungen durchaus möglich sein können, sicherlich aber die fälschliche Annahme von wirtschaftlichen Verbindungen (mittelbare Verwechslungsgefahr). Insgesamt ist folglich eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. 22. Demnach verfügt die Klägerin gestützt auf ihre Marke NITRO, CH P-383504, einen Unterlassungsanspruch betreffend mit dem Zeichen «NITRO» gekennzeichnete Bekleidung.