Je stärker sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, desto grösser ist sein Schutzumfang und je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2011 vom 26. September 2011 E. 2.1 [Appenzeller/Appenberger]; vgl. auch BGE 128 III 96 E. 2c S. 99 [Orfina]). 21.4 Hinsichtlich der kennzeichenmässigen Verwendung des Zeichens