Auf mittelbare Verwechslungsgefahr wird demgegenüber geschlossen, wenn sich die beiden Marken zwar im direkten Vergleich ohne Probleme unterscheiden lassen, aufgrund des Gesamteindrucks jedoch befürchtet werden muss, dass die Abnehmer falsche Rückschlüsse ziehen könnten; sei es, dass sie die ähnlich markierten Produkte irrtümlicherweise der gleichen Serie zuordnen, oder sei es, dass sie zumindest von einer unternehmensmässigen Verbundenheit ausgehen (MARBACH, SIWR III/1, N 689).