CIRCUS» (und folglich der fehlenden Produktgleichartigkeit) bestehe keine Verwechslungsgefahr. Auch würden die Abnehmer aufgrund der fehlenden oder höchstens geringen Zeichenähnlichkeit keiner Verwechslungsgefahr unterliegen (Klageantwort, Rz. 74 ff.). 21.3 Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Marken Fehlzurechnungen zu befürchten sind, weil die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen nicht hinreichend auseinanderzuhalten vermögen.