21. Verwechslungsgefahr / Ergebnis 21.1 Zu prüfen bleibt, ob sich aus der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit bzw. Identität der Waren eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr ergibt. 21.2 Die Klägerin hält fest, es sei mit Blick auf die identischen Waren, die praktisch identischen Zeichen und der bloss untergeordneten Bedeutung des zusätzlichen Wortelements «CIRCUS» von einer ernsthaften Verwechslungsgefahr auszugehen (Klage, Rz. 39). Die Beklagte gibt an, angesichts der fehlenden markenmässigen Benutzung der Marke «NITRO CIRCUS» (und folglich der fehlenden Produktgleichartigkeit) bestehe keine Verwechslungsgefahr.