Der Onlineshop der Beklagten stellt auf deren Website zudem die erstgenannte Auswahloption dar. Insgesamt spricht der Auftritt der Beklagten für eine eigenständige Kommerzialisierung der Bekleidungsartikel (i.S. einer Kollektion) und damit für einen gewerbsmässigen Gebrauch des Zeichens auf diesen Waren. Zudem ist erstellt, dass die Beklagte auch noch eineinhalb Jahre nach der letzten Veranstaltung in der Schweiz Bekleidungsstücke in die Schweiz lieferte (vgl. E. 11.3 oben). Ein allfälliger Zusammenhang hätte spätestens zu dem Zeitpunkt nicht mehr bestanden.