Namentlich auch vor dem Hintergrund, dass gemäss erstelltem Sachverhalt mit «NITRO CIRCUS» gekennzeichnete T-Shirts und Hoodies in die Schweiz bestellt werden konnten (vgl. E. 11.3 oben), ohne dass in diesem Zeitraum in der Schweiz Veranstaltungen der Beklagten durchgeführt worden wären (vgl. E. 6.2 oben), kann der Argumentation der Beklagten betreffend die Eigenschaft der T-Shirts und Pullover als blosse Hilfswaren im Hinblick auf die Veranstaltungen nicht gefolgt werden. Der Onlineshop der Beklagten stellt auf deren Website zudem die erstgenannte Auswahloption dar.