Sie vertreiben ihre Produkte zudem zumindest teilweise über Onlineshops und verfügen damit insofern über gleiche Vertriebskanäle. Die Beklagte verweist im Zusammenhang mit ihrer Argumentation betreffend die Verwendung des Zeichens lediglich zu Merchandise-Zwecken insbesondere auf Veranstaltungen wie den Grand-Prix von Bern oder das Gurtenfestival. Diese bieten jeweils anlässlich ihrer jährlichen Events T-Shirts in Onlineshops und anlässlich der Veranstaltungen zum Kauf an.