Sodann bewirtschaften die Klägerin und die Beklagte auch qualitativ und preislich ein ähnliches Segment. Gemäss der Aussage des Parteivertreters der Klägerin sind entsprechende Hinweise von Händlern eingegangen, dass gewisse Onlineplattformen Shirts anbieten würden, welche ihnen nicht zum Vertrieb zur Verfügung gestellt würden (Befragung C.________, pag. 203 Z. 47 ff.). Sie vertreiben ihre Produkte zudem zumindest teilweise über Onlineshops und verfügen damit insofern über gleiche Vertriebskanäle.