20. Identität bzw. Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen 20.1 Die Klägerin führt aus, die Waren der beiden Parteien, die mit «NITRO» gekennzeichnet würden, seien identisch; es handle sich jeweils um Sportbekleidung (Klage, Rz. 36). Die Beklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, den Sportartikeln und der Sportbekleidung der Klägerin stünden Dienstleistungen der Klasse 41 gegenüber. Die Verwendung auf den T-Shirts sei rein dekorativ und werde nicht als Herkunftshinweis in Bezug auf das konkrete Produkt wahrgenommen bzw. wenn, dann bloss als Merchandise-Artikel (Klageantwort, Rz. 64; Replik, Rz. 77 ff. und 90).