Hinzu kommt, dass nebst dem Wortbestandteil von der Beklagten vielfach auch die Darstellung in Grossbuchstaben übernommen worden ist. 19.4 Nachdem die Verwendung der Beklagten die Marke der Klägerin als Ganzes übernimmt, gleichzeitig aber keine dominanten Bestandteile hinzugefügt werden, ist nach dem Gesagten insgesamt von einer erheblichen Zeichenähnlichkeit auszugehen.