18 Das Schriftbild wird weiter auch von der Wortlänge bestimmt. Das Zeichen der Beklagten wird durch den Zusatz «CIRCUS» wesentlich länger. Jedoch tritt dieser Teil bei zahlreichen Darstellungen auf den Shirts der Beklagten grafisch stark in den Hintergrund. Die Wortlänge ist insofern von untergeordneter Bedeutung und vermag nicht ins Gewicht zu fallen. Hinzu kommt, dass nebst dem Wortbestandteil von der Beklagten vielfach auch die Darstellung in Grossbuchstaben übernommen worden ist.