Der erste Teil («NITRO») des Zeichens der Beklagten ist identisch mit der Wortmarke der Klägerin. Bei zusammengesetzten Zeichen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass der erste Teil einprägsamer ist und beim Publikum besser in Erinnerung bleibt als der zweite (vgl. JOLLER, SHK MSchG, N 148 zu Art. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1077/2008 vom 3. März 2009 E. 7.1 [SKY / Sky- SIM]). Weiter birgt die unveränderte Übernahme einer Marke mit einer weiteren Ergänzung in der Regel eine Verwechslungsgefahr.