relevant sei der markenmässige Gebrauch von «NITRO» durch die Beklagte (Replik, Rz. 98 f.). Denn Marken, die als reine Wortmarken hinterlegt wurden, sind nach der Schweizer Praxis in jeder grafischen Gestaltung geschützt. Wird eine jüngere Marke in einer von der älteren Marke abweichenden Form mit Gross- /Kleinbuchstaben etc. gestaltet, hat dies keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, BSK MSchG, N 78 zu Art. 3; JOLLER, SHK MSchG, N 142 zu Art. 3). Der erste Teil («NITRO») des Zeichens der Beklagten ist identisch mit der Wortmarke der Klägerin.