JOLLER, SHK MSchG, N 51 zu Art. 3). Auszugehen ist von den aktuellen und potentiellen Abnehmern der Waren und/oder Dienstleistungen, wobei diese abstrakt und nicht mit Blick auf einen allfälligen spezialisierten Einsatz der Waren respektive Dienstleistungen zu bestimmen sind (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, BSK MSchG, N 163 zu Art. 3). 19.3 Soweit die Ähnlichkeit der Zeichen betreffend bringt die Klägerin zunächst zu Recht vor, es sei unerheblich, dass die Beklagte eine Marke mit der stilisierten Bombe eingetragen habe; relevant sei der markenmässige Gebrauch von «NITRO» durch die Beklagte (Replik, Rz.