Marken mit identischen charakteristischen, d.h. kennzeichnenden Bestandteilen sind ähnlich, wenn die anderen Elemente den Gesamteindruck zu wenig massgeblich beeinflussen. Keine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr liegt demgegenüber vor, wenn die zu vergleichenden Marken im Wortklang nur in Elementen übereinstimmen, die an sich nicht eintragungsfähig sind, wie beschreibende Angaben, einfache Zeichen oder Freizeichen (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, BSK MSchG, N 71 f. zu Art. 3).