Bei Wortmarken bestimmt sich die Zeichenähnlichkeit durch Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt. Besteht eine Ähnlichkeit in Bezug auf nur eines dieser drei Elemente, so genügt dies nach ständiger Rechtsprechung in der Regel, um die jüngere Marke vom Markenschutz auszuschliessen (JOLLER, SHK MSchG, N 140 zu Art. 3; vgl. auch STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, BSK MSchG, N 59 f. zu Art. 3; Richtlinien des IGE, S. 260). Marken mit identischen charakteristischen, d.h. kennzeichnenden Bestandteilen sind ähnlich, wenn die anderen Elemente den Gesamteindruck zu wenig massgeblich beeinflussen.