Sie legt zum Beweis T-Shirts, ein Kapuzenpullover sowie Bilder von Bekleidungsstücken der Beklagten bei, auf welchen der Zusatz «CIRCUS» im Vergleich zu «NITRO» grafisch (zum Teil deutlich) kleiner dargestellt wird (vgl. etwa KB 36-38, 73, 78 f.). Die Beklagte führt aus, die Zeichenähnlichkeit sei zu verneinen, da dem schwachen Element «NITRO» zwei weitere Elemente hinzugefügt worden seien – das Wortelement «CIRCUS» und das grafische Element der stilisierten Bombe. Das schwache Element «NITRO» gehe im neuen Zeichen auf (Klageantwort, Rz.