19. Zeichenähnlichkeit 19.1 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte übernehme die Marke der Klägerin, positioniere diese prominent und allfällige weitergehende Elemente würden klar in den Hintergrund treten, so dass insgesamt eine erhebliche Zeichenähnlichkeit bestehe (Klage, Rz. 30, 33 f.). Sie legt zum Beweis T-Shirts, ein Kapuzenpullover sowie Bilder von Bekleidungsstücken der Beklagten bei, auf welchen der Zusatz «CIRCUS» im Vergleich zu «NITRO» grafisch (zum Teil deutlich) kleiner dargestellt wird (vgl. etwa KB 36-38, 73, 78 f.).