Die Marke «NITRO» verfügt unter jungen, wintersportbegeisterten Personen über einen leicht erhöhten Bekanntheitsgrad. Sie ist insbesondere im Zusammenhang mit Snowboards und Snowboardzubehör (inkl. Wintersportbekleidung) bekannt, was aber auch eine gewisse Strahlkraft in Bezug auf T-Shirts, Pullover etc. hat. Die mit der umstrittenen Marke gekennzeichnete Ware wird gemäss Angaben der Klägerin über insgesamt rund 180 Händler vertrieben (vgl. KB 24; Befragung C.________, pag. 203 Z. 89). Darunter befinden sich auch in der Schweiz äusserst bekannte Sporthändler wie H.________, I.________ sowie (früher) J.________ (vgl. KB 24, KB 43 ff.).