Die Bekanntheit einer Marke ist als Tatfrage (grundsätzlich) zu beweisen (STÄ- DELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, BSK MSchG, N 57 zu Art. 3). Der Nachweis der Bekanntheit lässt sich auch indirekt führen, z.B. durch den Nachweis langjähriger bedeutsamer Umsätze, die unter einem Zeichen erzielt wurden oder intensiver Werbeanstrengungen. Möglich ist aber auch, dass sich die betreffenden Tatsachen als amts- oder gerichtsnotorisch erweisen (KAISER/RÜETSCHI, SHK MSchG, N 23 Beweisrecht). Die Stärke eines Zeichens muss nicht für alle Produkte gleich sein.