15 Andererseits besteht auch keine Verwässerung durch die gelegentliche Verwendung durch andere Unternehmungen. Ebenso ist die Wortmarke nicht beschreibend für die Waren der Klägerin. Die originäre Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke erweist sich demnach als normal stark. 18.2 Bekanntheit 18.2.1 Sowohl schwach als auch normal kennzeichnungskräftige Marken können durch die Benutzung und die begleitende Werbung eine erhöhte Bekanntheit und damit Kennzeichnungskraft erlangen (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, BSK MSchG, N 51 zu Art. 3;