JOLLER, SHK MSchG, N 271 ff.). Das Unterlassungsbegehren der Klägerin zielt auf «Bekleidung» ab. Bereits aus der Nizzaklassifikation (Klasse 25, «Bekleidungsstücke») lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass das Rechtsbegehren der Klägerin Waren betrifft, welche mit jenen teilweise übereinstimmen, für welche der rechtserhaltende Gebrauch erstellt wurde. Soweit «Bekleidung» über Sportbekleidung hinausgeht, handelt es sich um gleichartige Waren. Der Schutzumfang der klägerischen Marke deckt somit den gesamten Begriff «Bekleidung» ab.