b MSchG umfasst der Markenschutz Waren, die gleichartig sind. Dabei geht der Schutzbereich über identische Waren und Dienstleistungen hinaus und soll immer dann greifen, wenn so intensive Berührungspunkte verbleiben, dass deshalb die rechtlich geschützte Unterscheidungs- und Zuordnungsfunktion der Marke beeinträchtigt werden könnte (MARBACH, SIWR III/1, N 781). Als Kriterien sind dabei etwa die Nizzaklassifikation, der Verwendungszweck, der Vertrieb und die Abnehmerkreise beizuziehen (vgl. STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, BSK MSchG, N 124 ff.; JOLLER, SHK MSchG, N 271 ff.).