14 serhaltenden Gebrauch des Zeichens «NITRO» für Sportbekleidung damit nachgewiesen. Dies entspricht im vorliegenden Zusammenhang dem Schutzobjekt ihrer Marke NITRO, CH P-383504. 17.6 Im Weiteren stellt sich die Frage nach der Schutzwirkung des dargelegten Gebrauchs. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b MSchG umfasst der Markenschutz Waren, die gleichartig sind.