Der nachgewiesene Gebrauch umfasst – im vorliegend interessierenden Zusammenhang – mindestens T-Shirts, Sweatshirts und Hoodies, wobei diese nach dem Gesagten (vgl. E. 17.3.2 oben) Sportbekleidungsartikel darstellen. 17.5 Zusammenfassend gehören T-Shirts, Sweatshirts und Hoodies im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls in die Kategorie Sportbekleidung. Die Klägerin den recht-