SUNFLOWER Tee» (KB 43) und auf der eigenen Website als «NITRO MTN TEE» oder «NITRO FRIENDS HOODIE» (KB 57e) bezeichnet (vgl. auch E. 17.3.1 oben). 17.4 Gestützt auf das Dargelegte hat die Klägerin den rechtserhaltenden Gebrauch ihrer Marke NITRO, CH P-383504, nachgewiesen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Beklagte den Nichtgebrauch überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht hat. Der nachgewiesene Gebrauch umfasst – im vorliegend interessierenden Zusammenhang – mindestens T-Shirts, Sweatshirts und Hoodies, wobei diese nach dem Gesagten (vgl. E. 17.3.2 oben) Sportbekleidungsartikel darstellen.