Die klägerische Marke NITRO, CH P-383504, ist eine Wortmarke, die unverändert, teilweise mit produktabhängigen Zusätzen, verwendet wird. Bei den zugefügten Elementen handelt es sich keineswegs um neue Marken und es gibt keinen entsprechenden Schwerpunkt auf dem beigefügten Element (z.B. «SUTTON», vgl. Duplik, Rz. 74). Insofern ist irrelevant, dass die Klägerin die Marke teilweise in stilisierter Form (vgl. nachfolgende Abbildung) verwendet hat (vgl. Klageantwort, Rz. 44):