Von Bedeutung ist einzig, dass die klägerische Marke auf dem Markt verwendet wird und die Abnehmer diese der Klägerin zuordnen. Der Gebrauch des Zeichens im Wirtschaftsverkehr ist demnach belegt. 17.3.4 Gebrauch im Inland Soweit die Beklagte geltend macht, es fehle der Beweis der Klägerin, dass sie «NITRO»-Produkte in der Schweiz vertreibe (Klageantwort, Rz. 12), erweist sich dies als unzutreffend. Der Gebrauch im Inland ergibt sich etwa aus der Zusammenarbeit mit den Schweizer Distributoren (Befragung C.__