203 Z. 72 ff.). Es handelt sich dabei zwar bloss um interne Dokumente der Klägerin, welche somit eine reine Parteibehauptung darstellen. Vor dem Hintergrund des nachgewiesenen Auftritts der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren auf verschiedenen Kanälen erscheinen die Umsätze aber durchaus plausibel. Ob der Markeninhaber die gekennzeichneten Produkte direkt selber an den Endkunden vertreibt, oder ob dies mittels Distributoren geschieht, ist nicht relevant. Von Bedeutung ist einzig, dass die klägerische Marke auf dem Markt verwendet wird und die Abnehmer diese der Klägerin zuordnen.