Die Klägerin tritt mit ihrer Marke im Zusammenhang mit der relevanten Ware ausserhalb ihres Unternehmens auf verschiedenen Kanälen in Erscheinung; etwa auf ihrer Webseite, auf Online-Portalen sowie in den Online-Shops wie auch in den Ladenlokalen der Distributoren (vgl. etwa KB 64). Dies widerspiegelt sich denn auch in den erzielten Umsätzen. So hat die Klägerin allein mit Bekleidung in den Jahren 2014-2019 Beträge zwischen CHF ________ und CHF ________ umgesetzt (KB 42; vgl. auch Befragung C.________, pag. 203 Z. 72 ff.).