Das Zeichen ist demnach im Zusammenhang mit Waren gebraucht worden, für welche die Marke beansprucht wird. 17.3.3 Gebrauch im Wirtschaftsverkehr Dem Gebrauch im Wirtschaftsverkehr ist jegliche wirtschaftliche Tätigkeit im weitesten Sinne zuzurechnen. Es wird vorausgesetzt, dass die Marke ausserhalb der innerbetrieblichen Sphäre des Markeninhabers gebraucht wird (WANG, SHK MSchG, N 47 f. zu Art. 11; VOLKEN, BSK MSchG, N 61 f. zu Art. 11). Die Klägerin tritt mit ihrer Marke im Zusammenhang mit der relevanten Ware ausserhalb ihres Unternehmens auf verschiedenen Kanälen in Erscheinung;