12 Sportbekleidung durchaus auch als Freizeit- und Alltagskleidung getragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-505/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3). Allein aus dem Umstand, dass gewisse Abnehmerkreise die Ware nicht nur beim Wintersport tragen, kann demnach nicht geschlossen werden, dass die entsprechenden Artikel nicht der eingetragenen Warenkategorie zuzuordnen sind. Das Zeichen ist demnach im Zusammenhang mit Waren gebraucht worden, für welche die Marke beansprucht wird.