E. 5). Die Marke NITRO, CH P-383504, ist für «Sportbekleidung» sowie für «Sportartikel, insbesondere Snowboards» registriert. Die Sportartikel und (für den vorliegenden Zusammenhang insbesondere von Bedeutung) die Bekleidungsartikel der Klägerin sind entsprechend mit der Marke «NITRO» gekennzeichnet (vgl. etwa Replik, Rz. 41 f.; KB 20 f., 57, 59 ff., 68 ff.). Zur «Sportbekleidung» gehören (namentlich in den massgeblichen Verkehrskreisen, also bei Schneesportlern) auch Hoodies, Sweatshirts und T-Shirts.