17.3.2 Gebrauch im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird. Zur Erfüllung dieses Kriteriums ist grundsätzlich erforderlich, dass der im Warenund Dienstleistungsverzeichnis verwendete Begriff das benützte Produkt auch erfasst (WANG, SHK MSchG, N 29 zu Art. 11; VOLKEN, BSK MSchG, N 34 zu Art. 11). Dabei ist jedoch nicht der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch sowie ökonomische Gesichtspunkte massgebend (Entscheid des Handelsgerichts Bern HG 06 5 vom 18. Dezember 2006, publ. in: sic! 2007, S. 632 ff. E. 5).