Von einem rein unternehmensbezogenen Gebrauch (vgl. Klageantwort, Rz. 45) kann demnach nicht die Rede sein. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Konsumenten zwischen den betreffenden Waren oder Dienstleistungen und dem Unternehmen keinen funktionsgerechten Bezug im Sinne der betrieblichen Herkunft herstellen (WANG, SHK MSchG, N 18 zu Art. 11). Vorliegend kann dies mit Blick auf den intensiven Gebrauch des Zeichens «NITRO» auf und im Zusammenhang mit den Waren nicht zutreffen. Auch liegen keine Umstände vor, die für eine fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens sprechen würden.