Bereits dies stellt einen hinreichenden funktionellen Zusammenhang zwischen der Marke und dem Produkt her und entspricht demnach einem markenmässigen Gebrauch im Sinne von Art. 11 MSchG. Zudem kennzeichnet die Klägerin auch ihre Ware mit der Bezeichnung «NITRO» und verwendet dieses Zeichen insbesondere auch auf den von ihr vertriebenen Bekleidungsstücken (vgl. KB 19-21, AB 29 S. 13 ff.). Von einem rein unternehmensbezogenen Gebrauch (vgl. Klageantwort, Rz. 45) kann demnach nicht die Rede sein.