VOLKEN, BSK MSchG, N 6 zu Art. 11; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2683/2007 vom 30. Mai 2008 E. 5.1 [Solvay/Solvexx]). 17.3 Bezüglich der einzelnen Voraussetzungen ergibt sich was folgt: 17.3.1 Markenmässiger Gebrauch Die Marke muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendigerweise auf der Ware selbst angebracht werden; vielmehr kann der geforderte funktionelle Zusammenhang auch anders als durch das Anbringen der Marke auf den Verkaufsobjekten hergestellt werden, sofern der Verkehr die Verwendung konkret als Kennzeichnung versteht (BGE 139 III 424 E. 2.4 S. 431 f. [M-WATCH MONDAINE];