12 Abs. 1 MSchG). Der rechtserhaltende Gebrauch einer Marke setzt nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre voraus, dass sie (1) nach Art einer Marke, (2) im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen (3) im Wirtschaftsverkehr, (4) im Inland bzw. für den Export (5) ernsthaft nach den branchenüblichen Gepflogenheiten eines wirtschaftlich sinnvollen Handelns (6) in unveränderter oder zumindest in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form gebraucht wird (WANG, SHK MSchG, N 5 zu Art. 11; VOLKEN, BSK MSchG, N 6 zu Art.