17. Einrede des Nichtgebrauchs 17.1 Die Beklagte macht einredeweise geltend, die klägerische Marke NITRO, CH P- 383504, sei nicht rechtserhaltend benutzt worden (Klageantwort, Rz. 38 ff.; Duplik, Rz. 65 ff.). Die Klägerin bestreitet den Nichtgebrauch – unter anderem mit Hinweis auf die von der Beklagten eingereichte Benutzungsrecherche (AB 29). Weiter verweist sie auf ihre Umsätze und legt zahlreiche Rechnungen an ihre Distributoren ins Recht (Replik, Rz. 31 ff.). 17.2 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 MSchG).