56 ff.), welche ebenfalls T-Shirts produzieren mit einer prominenten und jeweils unterschiedlichen Ausgestaltung und Platzierung der Wortmarke. Es ist demnach üblich, Wortmarken verschiedenartig auf Bekleidungsstücken abzubilden, ohne dass damit ein bloss dekorativer Gebrauch einherginge. Dies wird von den Abnehmern ohne Weiteres als Herkunftshinweis verstanden, womit das Zeichen auch der Unterscheidung von Produkten anderer Unternehmungen dient. Auf den Etiketten der Bekleidungsstücke der Beklagten finden sich zwar auch Hinweise auf andere Unternehmen bzw. Marken («F.________» bzw. «G.________»; vgl. KB 78 f.).