16.3.2 Es bestehen keinerlei überzeugende Anhaltspunkte für die Annahme eines rein dekorativen Gebrauchs des Zeichens durch die Beklagte. Insbesondere kann der Abdruck des Zeichens auf dem Brustbereich von Kleidungsstücken ebenfalls einem kennzeichenmässigen Gebrauch entsprechen. Die Klägerin verweist im Zusammenhang mit der Gestaltung ihres Zeichens zudem zu Recht auf Marken wie Jack&Jones und Levi’s (vgl. Replik, Rz. 56 ff.), welche ebenfalls T-Shirts produzieren mit einer prominenten und jeweils unterschiedlichen Ausgestaltung und Platzierung der Wortmarke.