Dabei sind weder Entgeltlichkeit noch Gewinnabsicht erforderlich. Gewerbsmässig ist jeder marktgeneigte Gebrauch, also jede Verwendung eines Zeichens, die auf dem Markt wahrgenommen wird oder zumindest wahrgenommen werden kann. Als gewerbsmässig muss folglich auch der Gebrauch für ideelle Zwecke gelten, wenn die Marke wie bei einer wirtschaftlichen Betätigung genutzt wird, beispielsweise durch eine Nichtregierungsorganisation (THOUVE- NIN/DORIGO, SHK MSchG, N 10 zu Art. 13; ISLER, BSK MSchG, N 26 zu Art. 13).