9 könnte von vornherein kein Verbietungsrecht der Klägerin vorliegen (vgl. Art. 13 MSchG; E. 14.2 oben). 16.2 Gewerbsmässiger Gebrauch 16.2.1 Ein gewerbsmässiger Gebrauch liegt vor, wenn die Handlung auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist und in irgendeiner Form der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient. Dabei sind weder Entgeltlichkeit noch Gewinnabsicht erforderlich.