Eine Notorietät des Zeichens der Beklagten würde demnach bereits daran scheitern. 15.3 Bei der klägerischen Marke NITRO, CH P-383504, handelt es sich demnach um eine ältere Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a MSchG. 16. Gebrauch von «NITRO CIRCUS» 16.1 Es ist vorab zu prüfen, ob die Verwendung des Zeichens «NITRO CIRCUS» auf Produkten wie T-Shirts, Sweatshirts und Hoodies durch die Beklagte überhaupt einer kennzeichen- und gewerbsmässigen Nutzung entspricht. Wäre dies nicht der Fall,