Die Ausnahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b MSchG kann von vornherein nur greifen, wenn das fragliche Zeichen im Zeitpunkt der Hinterlegung eines identischen oder verwechselbaren Zeichens in der Schweiz notorisch bekannt ist (BGE 130 III 267 E. 4.1 S. 274). Es ist jedoch unbestritten, dass die Beklagte erst (weit) nach der Jahrtausendwende in der Schweiz Bekanntheit erlangen konnte (vgl. auch Klageantwort, Rz. 60), während die klägerische Marke NITRO, CH P-383504, bereits im Jahr 1991 hinterlegt worden ist. Eine Notorietät des Zeichens der Beklagten würde demnach bereits daran scheitern.