b MSchG i.V.m. Art. 6bis der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ; SR 0.232.04) geltend machen möchte. Diesfalls ist hierzu Folgendes anzumerken: 15.2.1 Massgebende Kriterien für die Beurteilung der Notorietät sind: der Bekanntheitsgrad der Marke in den betroffenen Verkehrskreisen, die Dauer, der Umfang und die geografische Ausdehnung des Markengebrauchs und der Markenbewerbung, der bisherige Schutz des Markenrechts, insbesondere durch Anerkennung der Notorietät durch die zuständigen Instanzen einzelner Vertragsstaaten sowie der mit der Marke verbundene Wert.